Sachverhalt
gegeben, als ein 450 m2 grosser Kinderspielplatz in Frage steht, der zu einer Arealüberbauung mit 39 Wohneinheiten gehört. Es ist daher zumindest zeitweise mit einer ein Dutzend übersteigenden Zahl spielender Kinder zu rechnen. Gleichwohl sind übermässige Immissionen, von denen im Übrigen nur die Bewohner des im Eigentum der Rekurrentin stehenden Gebäudes betroffen wären, nicht zu erwarten. Die Ausstattung der fraglichen Spiel- und Ruhefläche (Schaukel, Wippe, Wipptiere und Sandkasten) ist offenkundig auf eine vorab während des Tages erfolgende Benützung durch Kleinkinder ausgelegt. Für mit Kindergeschrei verbundene, allenfalls auch abends erfolgende Ballspiele durch ältere Kinder ist die fragliche Spielfläche nicht geeignet. Nicht zu übersehen ist überdies, dass sich die Spielfläche aus Sicht der im Südwesten angrenzenden Nachbargrundstücke im Gegensatz zu einzelnen Gebäuden der strittigen Überbauung auf der von der Hauptwohnseite abgewandten Gebäudeseite befindet. Insgesamt ist für die benachbarten Grundstücke nur mit beschränkten und damit zu tolerierenden Lärmeinwirkungen durch Kinder zu rechnen. Entgegen der von den Rekurrierenden vertretenen Auffassung besteht daher keine Veranlassung, nebenbestimmungsweise eine Verlegung der fraglichen Spiel- und Ruhefläche anzuordnen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRGE II Nrn. 0004 und 0005/2011 vom 25. Januar 2011 in BEZ 2011 Nr. 48
9.1 Für den Fall, dass der im Hauptstandpunkt beantragten Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses nicht entsprochen werden sollte, beantragen die
Rekurrierenden, dass der Bewilligungsbeschluss durch zwei Nebenbe-
stimmungen zu ergänzen sei. Mit der einen soll die Bauherrschaft verpflichtet
werden, die am südöstlichen Rand des Bauareals vorgesehene Spiel- und
Ruhefläche in der Mitte der Überbauung zu realisieren. Gleiches soll, damit für
die Rekurrierenden keine Immissionen entstehen, mit Bezug auf die
Kompostierungsanlage angeordnet werden. (…)
9.3.1 Im Entscheid BGE 123 II 74 (vgl. hierzu auch PR 86 Nr. 103 und
URP 1997 Nr. 10) war ein zu einem einzelnen Wohnblock gehörender
Spielplatz zu beurteilen. Das Bundesgericht hielt damals fest, dass dieser
Spielplatz grundsätzlich dem Bundesumweltrecht unterliegt, Belastungs-
grenzwerte für eine solche Anlage indessen fehlen. Die Beurteilung der
Lärmeinwirkungen hat nach Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung (LSV)
daher anhand der Kriterien von Art. 15 des Umweltschutzgesetzes (USG) und
unter Berücksichtigung von Art. 23 USG zu erfolgen. Nach Art. 15 USG dürfen
Lärmeinwirkungen die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich
stören. Ein noch geringeres Einwirkungspotential ist bei neuen lärmigen
ortsfesten Anlagen erlaubt (vgl. Art. 23 USG). Unter Berücksichtigung dieser
Kriterien gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass der Lärm, der von
rund einem Dutzend Kindern verursacht wird, nicht geeignet ist, die
Bevölkerung im Sinne von Art. 15 USG in ihrem Empfinden erheblich zu stören.
9.3.2 Vorliegend ist insofern ein nur teilweise vergleichbarer Sachverhalt
gegeben, als ein 450 m2 grosser Kinderspielplatz in Frage steht, der zu einer
Arealüberbauung mit 39 Wohneinheiten gehört. Es ist daher zumindest
zeitweise mit einer ein Dutzend übersteigenden Zahl spielender Kinder zu
rechnen. Gleichwohl sind übermässige Immissionen, von denen im Übrigen nur
die Bewohner des im Eigentum der Rekurrentin stehenden Gebäudes betroffen
wären, nicht zu erwarten. Die Ausstattung der fraglichen Spiel- und Ruhefläche
(Schaukel, Wippe, Wipptiere und Sandkasten) ist offenkundig auf eine vorab
während des Tages erfolgende Benützung durch Kleinkinder ausgelegt. Für mit
Kindergeschrei verbundene, allenfalls auch abends erfolgende Ballspiele durch
ältere Kinder ist die fragliche Spielfläche nicht geeignet. Nicht zu übersehen ist
überdies, dass sich die Spielfläche aus Sicht der im Südwesten angrenzenden
Nachbargrundstücke im Gegensatz zu einzelnen Gebäuden der strittigen
Überbauung auf der von der Hauptwohnseite abgewandten Gebäudeseite
befindet. Insgesamt ist für die benachbarten Grundstücke nur mit beschränkten
und damit zu tolerierenden Lärmeinwirkungen durch Kinder zu rechnen.
Entgegen der von den Rekurrierenden vertretenen Auffassung besteht
daher keine Veranlassung, nebenbestimmungsweise eine Verlegung der
fraglichen Spiel- und Ruhefläche anzuordnen.